Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 116/1920

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 106

Inkrafttretensdatum

02.04.1920

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Paragraph 106,

Ist ein österreichischer Staatsangehöriger im Auslande gestorben, so ist zur Abhandlung seiner Verlassenschaft das Gericht, bei welchem der Verstorbene seinen letzten allgemeinen Gerichtsstand im Inlande hatte, oder wenn sich dieser nicht ausmitteln lässt, das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die in die Verlassenschaft gehörigen unbeweglichen Güter ganz oder zum größeren Theile, und wenn er bloß bewegliches Vermögen besessen hat, der größere Theil des im Inlande befindlichen beweglichen Vermögens gelegen ist.