Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 100
Inkrafttretensdatum
01.01.1987
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
JN
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Text
Klagen aus dem Eheverhältnis.
§ 100.Paragraph 100,
Das im § 76 Abs. 1 bezeichnete Gericht ist auch für andere Klagen wegen nicht rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis zuständig. Das im Paragraph 76, Absatz eins, bezeichnete Gericht ist auch für andere Klagen wegen nicht rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2010
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR12020889
Alte Dokumentnummer
N2189526114S