Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 100
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
JN
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Text
Klagen aus dem Ehe- oder Partnerschaftsverhältnis
§ 100.Paragraph 100,
Das im § 76 Abs. 1 bezeichnete Gericht ist auch für andere Klagen wegen nicht rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis oder aus der eingetragenen Partnerschaft zuständig. Das im Paragraph 76, Absatz eins, bezeichnete Gericht ist auch für andere Klagen wegen nicht rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis oder aus der eingetragenen Partnerschaft zuständig.
Im RIS seit
15.01.2010
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2025
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR40112807