Jurisdiktionsnorm
RGBl.Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 70/1985
Paragraph 100
01.01.1987
31.12.2009
Das im Paragraph 76, Absatz eins, bezeichnete Gericht ist auch für andere Klagen wegen nicht rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis zuständig.