Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
24.05.2012
Außerkrafttretensdatum
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
Religionsunterricht und Jugenderziehung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Religionsgesellschaft hat das Recht, und die Pflicht Religionsunterricht an öffentlichen Schulen und an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen, mit Ausnahme berufsbildender Pflichtschulen, als Pflichtgegenstand zu erteilen, wenn mindestens drei Schüler einer Schule Mitglieder der Religionsgesellschaft sind. Der Religionsunterricht kann auch schulstandort- oder schulartenübergreifend durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Die Lehrinhalte des Religionsunterrichts sind eine innere Angelegenheit der Religionsgesellschaft. Sie dürfen nicht im Widerspruch zu den Zielen der staatsbürgerlichen Erziehung stehen.
(3)Absatz 3,Der Israelitischen Religionsgesellschaft und den Kultusgemeinden ist nach Maßgabe der einschlägigen staatlichen Rechtsvorschriften die Errichtung und Erhaltung privater Schulen gewährleistet.
(4)Absatz 4,Die Israelitische Religionsgesellschaft und ihre Mitglieder sind berechtigt, Kinder und Jugendliche auch außerhalb der Schule durch alle traditionellen Bräuche zu führen und entsprechend den religiösen Geboten zu erziehen.
Schlagworte
Kultusrat, Kultusgemeinde
Im RIS seit
23.05.2012
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Gesetzesnummer
10009176
Dokumentnummer
NOR40138606