Bundesrecht konsolidiert

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Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten § 9

Kurztitel

Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 57/1890 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

24.05.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Religionsunterricht und Jugenderziehung

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Religionsgesellschaft hat das Recht, und die Pflicht Religionsunterricht an öffentlichen Schulen und an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen, mit Ausnahme berufsbildender Pflichtschulen, als Pflichtgegenstand zu erteilen, wenn mindestens drei Schüler einer Schule Mitglieder der Religionsgesellschaft sind. Der Religionsunterricht kann auch schulstandort- oder schulartenübergreifend durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Die Lehrinhalte des Religionsunterrichts sind eine innere Angelegenheit der Religionsgesellschaft. Sie dürfen nicht im Widerspruch zu den Zielen der staatsbürgerlichen Erziehung stehen.
  3. Absatz 3,Der Israelitischen Religionsgesellschaft und den Kultusgemeinden ist nach Maßgabe der einschlägigen staatlichen Rechtsvorschriften die Errichtung und Erhaltung privater Schulen gewährleistet.
  4. Absatz 4,Die Israelitische Religionsgesellschaft und ihre Mitglieder sind berechtigt, Kinder und Jugendliche auch außerhalb der Schule durch alle traditionellen Bräuche zu führen und entsprechend den religiösen Geboten zu erziehen.

Schlagworte

Kultusrat, Kultusgemeinde

Im RIS seit

23.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Gesetzesnummer

10009176

Dokumentnummer

NOR40138606

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1890/57/P9/NOR40138606

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