Absatz eins,Die Religionsgesellschaft hat das Recht, und die Pflicht Religionsunterricht an öffentlichen Schulen und an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen, mit Ausnahme berufsbildender Pflichtschulen, als Pflichtgegenstand zu erteilen, wenn mindestens drei Schüler einer Schule Mitglieder der Religionsgesellschaft sind. Der Religionsunterricht kann auch schulstandort- oder schulartenübergreifend durchgeführt werden.