Bundesrecht konsolidiert

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Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 57/1890

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

15.04.1890

Außerkrafttretensdatum

23.05.2012

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Paragraph 9,

Zur Verwaltung der Angelegenheiten einer Gemeinde ist ein Vorstand zu bestellen, welcher dieselbe nach außen vertritt.

Im übrigen wird die Organisation der Gemeinde (Cultusrath, Ausschuss u. d. gl.) durch das Statut geregelt.

Die Mitglieder des Vorstandes, Cultusrathes, Ausschusses u. d. gl. werden durch Wahl berufen. Die Ausschließungsgründe für die Wahl zur Ortsgemeindevertretung haben auch für die Wahlen in der Cultusgemeinde zu gelten.

In den Vorstand können nur Angehörige der Cultusgemeinde berufen werden, welche österreichische Staatsbürger sind und im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte stehen.

Die Mitglieder des Vorstandes sind der Staatsbehörde anzuzeigen.

Schlagworte

Kultusrat, Kultusgemeinde

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10009176

Dokumentnummer

NOR40007073

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1890/57/P9/NOR40007073

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