Kurztitel

Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 57/1890

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

15.04.1890

Außerkrafttretensdatum

23.05.2012

Text

Paragraph 9,

Zur Verwaltung der Angelegenheiten einer Gemeinde ist ein Vorstand zu bestellen, welcher dieselbe nach außen vertritt.

Im übrigen wird die Organisation der Gemeinde (Cultusrath, Ausschuss u. d. gl.) durch das Statut geregelt.

Die Mitglieder des Vorstandes, Cultusrathes, Ausschusses u. d. gl. werden durch Wahl berufen. Die Ausschließungsgründe für die Wahl zur Ortsgemeindevertretung haben auch für die Wahlen in der Cultusgemeinde zu gelten.

In den Vorstand können nur Angehörige der Cultusgemeinde berufen werden, welche österreichische Staatsbürger sind und im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte stehen.

Die Mitglieder des Vorstandes sind der Staatsbehörde anzuzeigen.