Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Genossenschaftsgesetz § 78

Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 78,
  1. Absatz eins,Die Forderungen an einen Genossenschafter aus seiner Nachschusspflicht verjähren in drei Jahren. Diese Frist beginnt im Fall der Auflösung der Genossenschaft mit deren Löschung im Firmenbuch, im Fall des vorherigen Ausscheidens des Genossenschafters mit der Eintragung seines Ausscheidens in das bei der Genossenschaft zu führende Register der Mitglieder (Paragraph 14,).
  2. Absatz 2,Die Nachschusspflicht von Genossenschaftern, die vor der Auflösung der Genossenschaft ausgeschieden sind, ist durch die Gesamthöhe der Verbindlichkeiten nach Maßgabe der Bilanz des Jahres des Ausscheidens begrenzt.

Im RIS seit

23.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR40263652

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1873/70/P78/NOR40263652

Navigation im Suchergebnis