Bundesrecht konsolidiert

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Genossenschaftsgesetz § 78

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78

Inkrafttretensdatum

18.08.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 78,
  1. Absatz eins,Die Forderungen an einen Genossenschafter aus seiner Deckungspflicht verjähren in drei Jahren. Diese Frist beginnt im Fall der Auflösung der Genossenschaft mit deren Löschung im Firmenbuch, im Fall des vorherigen Ausscheidens des Genossenschafters mit der Eintragung seines Ausscheidens in das bei der Genossenschaft zu führende Register der Mitglieder (Paragraph 14,).
  2. Absatz 2,Die Deckungspflicht von Genossenschaftern, die vor der Auflösung der Genossenschaft ausgeschieden sind, ist durch die Gesamthöhe der Verbindlichkeiten nach Maßgabe der Bilanz des Jahres des Ausscheidens begrenzt.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR40078742

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1873/70/P78/NOR40078742

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