Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70 aus 1873, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 78,

  1. Absatz eins,Die Forderungen an einen Genossenschafter aus seiner Nachschusspflicht verjähren in drei Jahren. Diese Frist beginnt im Fall der Auflösung der Genossenschaft mit deren Löschung im Firmenbuch, im Fall des vorherigen Ausscheidens des Genossenschafters mit der Eintragung seines Ausscheidens in das bei der Genossenschaft zu führende Register der Mitglieder (Paragraph 14,).
  2. Absatz 2,Die Nachschusspflicht von Genossenschaftern, die vor der Auflösung der Genossenschaft ausgeschieden sind, ist durch die Gesamthöhe der Verbindlichkeiten nach Maßgabe der Bilanz des Jahres des Ausscheidens begrenzt.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR40263652