Bundesrecht konsolidiert

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Genossenschaftsgesetz § 32

Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

18.08.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 32,

Im Falle der Beschlußunfähigkeit der Generalversammlung kann, wenn der Genossenschaftsvertrag dies nicht ausschließt, über die in der Tagesordnung angekündigten Gegenstände nach Abwarten einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder (Paragraphen 31, 33, Absatz 3, zweiter Halbsatz) beschlossen werden, Hierauf muß in der Einladung hingewiesen worden sein. Die zur Beurteilung der Beschlußfähigkeit erforderlichen Tatsachen sind im Protokollbuch (Paragraph 34, Absatz 2,) festzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR40078740

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1873/70/P32/NOR40078740

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