Bundesrecht konsolidiert

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Genossenschaftsgesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 81/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.07.1974

Außerkrafttretensdatum

17.08.2006

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 32, Im Falle der Beschlußunfähigkeit der Generalversammlung kann, wenn der Genossenschaftsvertrag dies nicht ausschließt, über die in der Tagesordnung angekündigten Gegenstände nach Abwarten einer Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder (Paragraphen 31, 33, Absatz 3, zweiter Halbsatz) beschlossen werden, Hierauf muß in der Einladung hingewiesen worden sein. Die zur Beurteilung der Beschlußfähigkeit erforderlichen Tatsachen sind im Protokollbuch (Paragraph 34, Absatz 2,) festzuhalten.

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019893

Alte Dokumentnummer

N2187322938S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1873/70/P32/NOR12019893

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