Genossenschaftsgesetz
RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,
Paragraph 32,
18.08.2006
Im Falle der Beschlußunfähigkeit der Generalversammlung kann, wenn der Genossenschaftsvertrag dies nicht ausschließt, über die in der Tagesordnung angekündigten Gegenstände nach Abwarten einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder (Paragraphen 31,, 33 Absatz 3, zweiter Halbsatz) beschlossen werden, Hierauf muß in der Einladung hingewiesen worden sein. Die zur Beurteilung der Beschlußfähigkeit erforderlichen Tatsachen sind im Protokollbuch (Paragraph 34, Absatz 2,) festzuhalten.