Genossenschaftsgesetz
RGBl. Nr. 70 aus 1873, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1974,
Paragraph 32
01.07.1974
17.08.2006
Paragraph 32, Im Falle der Beschlußunfähigkeit der Generalversammlung kann, wenn der Genossenschaftsvertrag dies nicht ausschließt, über die in der Tagesordnung angekündigten Gegenstände nach Abwarten einer Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder (Paragraphen 31, 33, Absatz 3, zweiter Halbsatz) beschlossen werden, Hierauf muß in der Einladung hingewiesen worden sein. Die zur Beurteilung der Beschlußfähigkeit erforderlichen Tatsachen sind im Protokollbuch (Paragraph 34, Absatz 2,) festzuhalten.