Bundesrecht konsolidiert

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Genossenschaftsgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

08.05.2008

Außerkrafttretensdatum

30.09.2008

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Beachte

Abs. 1 ist auch auf Vorstandsbestellungen anzuwenden, die vor seinem
Inkrafttreten erfolgt sind (vgl. § 94e).

Text

Zweiter Abschnitt.

Von dem Vorstande, dem Aufsichtsrathe und der Generalversammlung.

Paragraph 15, (1) Jede Genossenschaft muss einen von der Generalversammlung aus der Zahl der Genossenschafter oder deren vertretungsbefugter Organmitglieder zu wählenden Vorstand haben. Der Genossenschaftsvertrag kann statt dessen die Bestellung durch den Aufsichtsrat vorsehen.

  1. Absatz 2,Der Vorstand kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen, diese können besoldet oder unbesoldet sein. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.

Anmerkung

EG: Art. XI § 1, BGBl. I Nr. 70/2008

Schlagworte

Aufsichtsrat

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2008

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR40098044

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1873/70/P15/NOR40098044

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