Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Genossenschaftsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
08.05.2008
Außerkrafttretensdatum
30.09.2008
Abkürzung
GenG
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Beachte
Abs. 1 ist auch auf Vorstandsbestellungen anzuwenden, die vor seinem
Inkrafttreten erfolgt sind (vgl. § 94e).
Text
Zweiter Abschnitt.
Von dem Vorstande, dem Aufsichtsrathe und der Generalversammlung.
§ 15. (1) Jede Genossenschaft muss einen von der Generalversammlung aus der Zahl der Genossenschafter oder deren vertretungsbefugter Organmitglieder zu wählenden Vorstand haben. Der Genossenschaftsvertrag kann statt dessen die Bestellung durch den Aufsichtsrat vorsehen.Paragraph 15, (1) Jede Genossenschaft muss einen von der Generalversammlung aus der Zahl der Genossenschafter oder deren vertretungsbefugter Organmitglieder zu wählenden Vorstand haben. Der Genossenschaftsvertrag kann statt dessen die Bestellung durch den Aufsichtsrat vorsehen.
(2)Absatz 2,Der Vorstand kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen, diese können besoldet oder unbesoldet sein. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
Anmerkung
EG: Art. XI § 1,
BGBl. I Nr. 70/2008
Schlagworte
Aufsichtsrat
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2008
Gesetzesnummer
10001680
Dokumentnummer
NOR40098044