Genossenschaftsgesetz
RGBl. Nr. 70 aus 1873, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,
Paragraph 15
08.05.2008
30.09.2008
Absatz eins, ist auch auf Vorstandsbestellungen anzuwenden, die vor seinem
Inkrafttreten erfolgt sind vergleiche Paragraph 94 e,).
Zweiter Abschnitt.
Von dem Vorstande, dem Aufsichtsrathe und der Generalversammlung.
Paragraph 15, (1) Jede Genossenschaft muss einen von der Generalversammlung aus der Zahl der Genossenschafter oder deren vertretungsbefugter Organmitglieder zu wählenden Vorstand haben. Der Genossenschaftsvertrag kann statt dessen die Bestellung durch den Aufsichtsrat vorsehen.