Bundesrecht konsolidiert

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Genossenschaftsgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

07.05.2008

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Zweiter Abschnitt.

Von dem Vorstande, dem Aufsichtsrathe und der Generalversammlung.

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Jede Genossenschaft muß einen aus der Zahl der Genossenschafter zu wählenden Vorstand haben. Sie wird durch denselben gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  2. Absatz 2,Der Vorstand kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen, diese können besoldet oder unbesoldet sein. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.

Schlagworte

Aufsichtsrat

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2008

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019875

Alte Dokumentnummer

N2187322920S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1873/70/P15/NOR12019875

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