Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70 aus 1873, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

07.05.2008

Text

Zweiter Abschnitt.

Von dem Vorstande, dem Aufsichtsrathe und der Generalversammlung.

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Jede Genossenschaft muß einen aus der Zahl der Genossenschafter zu wählenden Vorstand haben. Sie wird durch denselben gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  2. Absatz 2,Der Vorstand kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen, diese können besoldet oder unbesoldet sein. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.