Absatz eins,Jede Genossenschaft muß einen aus der Zahl der Genossenschafter zu wählenden Vorstand haben. Sie wird durch denselben gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Genossenschaftsgesetz
RGBl. Nr. 70 aus 1873, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
Paragraph 15
01.08.1989
07.05.2008
Zweiter Abschnitt.
Von dem Vorstande, dem Aufsichtsrathe und der Generalversammlung.
Paragraph 15,