Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 85

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 692/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 85

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.2011

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 85, (1) Ist die Partei, welcher die Erklärung gemacht werden sollte, in dem angegebenen Lokal nicht anzutreffen oder verweigert sie dem Notar den Zutritt, die Anhörung oder im Fall des Paragraph 83, Absatz 5, die Identitätsfeststellung, so hat der Notar dies zu protokollieren und entweder der Gegenpartei eine Beurkundung mittels eingeschriebener Postsendung mit Rückschein zuzustellen oder dem Gericht vorzulegen, welches die Zustellung nach den für die eigenhändige Zustellung geltenden Vorschriften zu verfügen hat.

  1. Absatz 2,Der Vorgang ist in dem Protokolle und in der Beurkundung anzuführen und zugleich zu bemerken, was zur Verständigung der Gegenpartei vorgekehrt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015735

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P85/NOR40015735

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