Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 85

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 85

Inkrafttretensdatum

01.05.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 85,
  1. Absatz eins,Ist die Partei, welcher die Erklärung gemacht werden sollte, in dem angegebenen Lokal nicht anzutreffen oder verweigert sie dem Notar den Zutritt, die Anhörung oder im Fall des Paragraph 83, Absatz 5, die Identitätsfeststellung, so hat der Notar dies zu protokollieren und entweder der Gegenpartei eine Beurkundung mittels eingeschriebener Postsendung mit Rückschein zuzustellen oder dem Gericht vorzulegen, welches die Zustellung mit Zustellnachweis zu verfügen hat. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.
  2. Absatz 2,Der Vorgang ist in dem Protokolle und in der Beurkundung anzuführen und zugleich zu bemerken, was zur Verständigung der Gegenpartei vorgekehrt worden ist.

Im RIS seit

21.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40124533

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P85/NOR40124533

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