Notariatsordnung
RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1993,
BG
Paragraph 85
01.11.1993
30.04.2011
NO
27/02 Notare
Paragraph 85, (1) Ist die Partei, welcher die Erklärung gemacht werden sollte, in dem angegebenen Lokal nicht anzutreffen oder verweigert sie dem Notar den Zutritt, die Anhörung oder im Fall des Paragraph 83, Absatz 5, die Identitätsfeststellung, so hat der Notar dies zu protokollieren und entweder der Gegenpartei eine Beurkundung mittels eingeschriebener Postsendung mit Rückschein zuzustellen oder dem Gericht vorzulegen, welches die Zustellung nach den für die eigenhändige Zustellung geltenden Vorschriften zu verfügen hat.
15.04.2020
10001677
NOR40015735