Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 7, (1) Die Führung der Rechtsanwaltschaft oder eines besoldeten Staatsamtes, mit Ausnahme des Lehramtes, kann mit dem Amte des Notars nicht vereinigt werden.

  1. Absatz 2,Auch ist dem Notare jedes Geschäft untersagt, welches an sich oder dessen fortgesetzter Betrieb mit der Ehre und Würde des Standes unvereinbar ist, oder durch welches das volle Vertrauen in seine Unparteilichkeit und in die Glaubwürdigkeit der von ihm ausgehenden Urkunden erschüttert werden könnte.
  2. Absatz 3,Notare und Notariatskandidaten können sich nur als Gesellschafter einer Notar-Partnerschaft (Paragraphen 22, ff) in das Firmenbuch eintragen lassen.
  3. Absatz 4,Die Eintragung der Berufsbezeichnung “öffentlicher Notar” in das Firmenbuch darf nur unter Nachweis der Zustimmung der Notariatskammer erfolgen.

Anmerkung

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40072100

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P7/NOR40072100

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