Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,
Text
§. 7. (1) Die Führung der Rechtsanwaltschaft oder eines besoldeten Staatsamtes, mit Ausnahme des Lehramtes, kann mit dem Amte des Notars nicht vereinigt werden.Paragraph 7, (1) Die Führung der Rechtsanwaltschaft oder eines besoldeten Staatsamtes, mit Ausnahme des Lehramtes, kann mit dem Amte des Notars nicht vereinigt werden.
(2)Absatz 2,Auch ist dem Notare jedes Geschäft untersagt, welches an sich oder dessen fortgesetzter Betrieb mit der Ehre und Würde des Standes unvereinbar ist, oder durch welches das volle Vertrauen in seine Unparteilichkeit und in die Glaubwürdigkeit der von ihm ausgehenden Urkunden erschüttert werden könnte.
(3)Absatz 3,Notare und Notariatskandidaten können sich nur als Gesellschafter einer Notar-Partnerschaft (§§ 22 ff) in das Firmenbuch eintragen lassen.Notare und Notariatskandidaten können sich nur als Gesellschafter einer Notar-Partnerschaft (Paragraphen 22, ff) in das Firmenbuch eintragen lassen.
(4)Absatz 4,Die Eintragung der Berufsbezeichnung “öffentlicher Notar” in das Firmenbuch darf nur unter Nachweis der Zustimmung der Notariatskammer erfolgen.
Anmerkung
ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005ÜR: Artikel römisch dreizehn, Paragraphen 18 und 19, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,