Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Notariatsordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.03.2020

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Führung der Rechtsanwaltschaft oder eines besoldeten Staatsamtes, mit Ausnahme des Lehramtes, kann mit dem Amte des Notars nicht vereinigt werden.
  2. Absatz 2,Auch ist dem Notare jedes Geschäft untersagt, welches an sich oder dessen fortgesetzter Betrieb mit der Ehre und Würde des Standes unvereinbar ist, oder durch welches das volle Vertrauen in seine Unparteilichkeit und in die Glaubwürdigkeit der von ihm ausgehenden Urkunden erschüttert werden könnte.
  3. Absatz 3,Die Berufsbezeichnung „Notar“ darf nur der Firma einer Notar-Partnerschaft beigefügt und nur bei einer solchen als Geschäftszweig (Paragraph 3, Ziffer 5, FBG) angegeben und in das Firmenbuch eingetragen werden. Gleiches gilt auch für alle auf die Amtstätigkeit eines Notars hindeutenden Begriffe und Wendungen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,)

Anmerkung

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005;
EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40094842

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P7/NOR40094842

Navigation im Suchergebnis