Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 61

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 61, (1) Ist ein Notariatsakt mit einer sprachbehinderten Person aufzunehmen, welche des Lesens und Schreibens kundig ist, so muß sie den Notariatsakt selbst lesen und eigenhändig darauf schreiben, daß sie denselben gelesen und ihrem Willen entsprechend gefunden habe. Im Falle eines elektronisch errichteten Notariatsaktes muss sie diese Bestätigung eigenhändig auf einen Papierausdruck dieses Notariatsaktes schreiben. Ein elektronisches Abbild dieses Papierausdrucks ist sodann dem Notariatsakt als Beilage beizufügen und mit diesem unter der Geschäftszahl des Notariatsakts im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e, zu speichern.

  1. Absatz 2,Ist die sprachbehinderte Person des Lesens oder Schreibens nicht kundig, so muss eine ihrer Gebärdensprache kundige Vertrauensperson beigezogen werden.
  2. Absatz 3,Die Vorschriften des Paragraph 60,, Absatz 3 und 4, finden auch in diesem Falle Anwendung.

Anmerkung

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005;
ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009.

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40263745

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P61/NOR40263745

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