Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 61, (1) Ist ein Notariatsact mit einem Stummen oder Taubstummen aufzunehmen, welcher des Lesens und Schreibens kundig ist, so muß er den Notariatsact selbst lesen und eigenhändig darauf schreiben, daß er denselben gelesen und seinem Willen entsprechend gefunden habe. Im Falle eines elektronisch errichteten Notariatsaktes muss er diese Bestätigung eigenhändig auf einen Papierausdruck dieses Notariatsaktes schreiben. Ein elektronisches Abbild dieses Papierausdrucks ist sodann dem Notariatsakt als Beilage beizufügen und mit diesem unter der Geschäftszahl des Notariatsakts im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e, zu speichern.

  1. Absatz 2,Ist er des Lesens oder Schreibens nicht kundig, so müssen zwei seiner Zeichensprache kundige Personen seines Vertrauens beigezogen werden.
  2. Absatz 3,Die Vorschriften des Paragraph 60,, Absatz 3 und 4, finden auch in diesem Falle Anwendung.

Anmerkung

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40072153

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P61/NOR40072153

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