Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2024,
Text
§. 61. (1) Ist ein Notariatsakt mit einer sprachbehinderten Person aufzunehmen, welche des Lesens und Schreibens kundig ist, so muß sie den Notariatsakt selbst lesen und eigenhändig darauf schreiben, daß sie denselben gelesen und ihrem Willen entsprechend gefunden habe. Im Falle eines elektronisch errichteten Notariatsaktes muss sie diese Bestätigung eigenhändig auf einen Papierausdruck dieses Notariatsaktes schreiben. Ein elektronisches Abbild dieses Papierausdrucks ist sodann dem Notariatsakt als Beilage beizufügen und mit diesem unter der Geschäftszahl des Notariatsakts im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern.Paragraph 61, (1) Ist ein Notariatsakt mit einer sprachbehinderten Person aufzunehmen, welche des Lesens und Schreibens kundig ist, so muß sie den Notariatsakt selbst lesen und eigenhändig darauf schreiben, daß sie denselben gelesen und ihrem Willen entsprechend gefunden habe. Im Falle eines elektronisch errichteten Notariatsaktes muss sie diese Bestätigung eigenhändig auf einen Papierausdruck dieses Notariatsaktes schreiben. Ein elektronisches Abbild dieses Papierausdrucks ist sodann dem Notariatsakt als Beilage beizufügen und mit diesem unter der Geschäftszahl des Notariatsakts im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e, zu speichern.
(2)Absatz 2,Ist die sprachbehinderte Person des Lesens oder Schreibens nicht kundig, so muss eine ihrer Gebärdensprache kundige Vertrauensperson beigezogen werden.
(3)Absatz 3,Die Vorschriften des §. 60, Absatz 3 und 4, finden auch in diesem Falle Anwendung.Die Vorschriften des Paragraph 60,, Absatz 3 und 4, finden auch in diesem Falle Anwendung.
Anmerkung
ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005;ÜR: Artikel römisch dreizehn, Paragraphen 18 und 19, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,;
ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009.ÜR: Artikel 11, Paragraph 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,.