Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 56

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 56,
  1. Absatz eins,Die Beiziehung von zwei Aktszeugen ist notwendig, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Notariatsakt über einen Erbvertrag oder eine andere letztwillige Anordnung errichtet wird,
    2. Ziffer 2
      eine der Parteien nicht schreiben kann oder der Sprache, in welcher der Akt aufgenommen wird, nicht kundig ist, oder
    3. Ziffer 3
      eine der Parteien blind, gehörlos, hochgradig hörbehindert oder sprachbehindert ist.
  2. Absatz 2,Statt der beiden Zeugen kann auch ein zweiter Notar zugezogen werden.
  3. Absatz 3,Es ist den Parteien unbenommen, auch in anderen als den obenbezeichneten Fällen der Errichtung eines Notariatsactes Zeugen zuzuziehen.

Schlagworte

Aktszeuge, Notariatsakt, Akt

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2024

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40263742

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P56/NOR40263742

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