Absatz eins,Die Beiziehung von zwei Aktszeugen ist notwendig, wenn
- Ziffer einsein Notariatsakt über einen Erbvertrag oder eine andere letztwillige Anordnung errichtet wird,
- Ziffer 2eine der Parteien nicht schreiben kann oder der Sprache, in welcher der Akt aufgenommen wird, nicht kundig ist, oder
- Ziffer 3eine der Parteien blind, gehörlos, hochgradig hörbehindert oder sprachbehindert ist.