Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

18.07.2024

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 56,
  1. Absatz eins,Die Beiziehung von zwei Actszeugen ist nothwendig:
    1. Litera a
      wenn ein Notariatsact über einen Erbvertrag oder eine andere letztwillige Anordnung errichtet wird;
    2. Litera b
      wenn eine der Parteien nicht schreiben kann oder
    3. Litera c
      der Sprache, in welcher der Act aufgenommen wird, nicht kundig, oder
    4. Litera d
      blind, taub oder stumm ist.
  2. Absatz 2,Statt der beiden Zeugen kann auch ein zweiter Notar zugezogen werden.
  3. Absatz 3,Es ist den Parteien unbenommen, auch in anderen als den obenbezeichneten Fällen der Errichtung eines Notariatsactes Zeugen zuzuziehen.

Schlagworte

Aktszeuge, Notariatsakt, Akt

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015705

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P56/NOR40015705

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