Absatz eins,Die Beiziehung von zwei Actszeugen ist nothwendig:
- Litera awenn ein Notariatsact über einen Erbvertrag oder eine andere letztwillige Anordnung errichtet wird;
- Litera bwenn eine der Parteien nicht schreiben kann oder
- Litera cder Sprache, in welcher der Act aufgenommen wird, nicht kundig, oder
- Litera dblind, taub oder stumm ist.