(2)Absatz 2,Die Privaturkunde muß dem Notare vorgelegt, von ihm nach Vorschrift der §§. 34, 36, 52 und 53 geprüft, und wenn der Aufnahme des Actes kein Hinderniß entgegensteht, von ihm und den etwa zuzuziehenden Actszeugen (§. 56) unterzeichnet werden (§ 47 Abs. 2 und 3).Die Privaturkunde muß dem Notare vorgelegt, von ihm nach Vorschrift der Paragraphen 34, 36, 52 und 53 geprüft, und wenn der Aufnahme des Actes kein Hinderniß entgegensteht, von ihm und den etwa zuzuziehenden Actszeugen (Paragraph 56,) unterzeichnet werden (Paragraph 47, Absatz 2 und 3).