Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Notariatsordnung § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 54, (1) Wollen die an einer Urkunde Betheiligten oder Einige derselben unter sich eine bereits errichtete Privaturkunde notariell bekräftigen, so ist hierüber ein Notariatsact aufzunehmen.

  1. Absatz 2,Die Privaturkunde muß dem Notare vorgelegt, von ihm nach Vorschrift der Paragraphen 34, 36, 52 und 53 geprüft, und wenn der Aufnahme des Actes kein Hinderniß entgegensteht, von ihm und den etwa zuzuziehenden Actszeugen (Paragraph 56,) unterzeichnet werden.
  2. Absatz 3,Die Urkunde ist sohin dem nach den allgemeinen Vorschriften aufzunehmenden Notariatsacte beizuheften und bildet mit ihrem Inhalte einen ergänzenden Bestandtheil desselben.

Schlagworte

Beteiligter, Notariatsakt, Akt, Hindernis, Aktszeuge, Bestandteil

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015703

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P54/NOR40015703

Navigation im Suchergebnis