Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Beachte

Ist auf Erklärungen anzuwenden, die der Verpflichtete nach dem
31. Dezember 2005 abgibt (vgl. Art. XIII § 4, BGBl. I Nr. 164/2005).

Text

Paragraph 54, (1) Wollen die an einer Urkunde Beteiligten oder einige derselben unter sich eine bereits errichtete Privaturkunde notariell bekräftigen oder will ein aus der Urkunde Verpflichteter seine Verpflichtung notariell bekräftigen, so ist hierüber ein Notariatsakt aufzunehmen.

  1. Absatz 2,Die Privaturkunde muß dem Notare vorgelegt, von ihm nach Vorschrift der Paragraphen 34, 36, 52 und 53 geprüft, und wenn der Aufnahme des Actes kein Hinderniß entgegensteht, von ihm und den etwa zuzuziehenden Actszeugen (Paragraph 56,) unterzeichnet werden.
  2. Absatz 3,Die Urkunde ist sohin dem nach den allgemeinen Vorschriften aufzunehmenden Notariatsacte beizuheften und bildet mit ihrem Inhalte einen ergänzenden Bestandtheil desselben.

Anmerkung

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Schlagworte

Notariatsakt, Akt, Hindernis, Aktszeuge, Bestandteil

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40072149

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P54/NOR40072149

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