Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 36a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36a

Inkrafttretensdatum

29.10.2003

Außerkrafttretensdatum

28.12.2007

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 36 a,
  1. Absatz eins,Der Notar ist verpflichtet, alle Geschäfte besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art es besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) zusammenhängen könnten, und bei denen er
    1. Ziffer eins
      für seine Partei an der Planung oder Durchführung mitwirkt und die Folgendes betreffen:
      1. Litera a
        den Kauf oder den Verkauf von Immobilien oder Unternehmen;
      2. Litera b
        die Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, die Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten;
      3. Litera c
        die Gründung, den Betrieb oder die Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen einschließlich der Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel; oder
    2. Ziffer 2
      in Vertretung seiner Partei Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführt.
  2. Absatz 2,Der Notar hat geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren innerhalb seiner Kanzlei einzuführen, um in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Durchführung von Geschäften vorzubeugen, die mit Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) zusammenhängen könnten.

Anmerkung

EG: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2003

Schlagworte

Bankkonto, Sparkonto, Finanztransaktion, Kontrollverfahren

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40045491

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P36a/NOR40045491

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