Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 36a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36a

Inkrafttretensdatum

26.06.2017

Außerkrafttretensdatum

25.10.2018

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 36 a,
  1. Absatz eins,Der Notar ist im Hinblick auf die hier besonders hohe Gefahr der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) verpflichtet, alle Geschäfte besonders sorgfältig zu prüfen, bei denen er im Namen und auf Rechnung seiner Partei Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführt oder für seine Partei an deren Planung oder Durchführung mitwirkt und die Folgendes betreffen:
    1. Ziffer eins
      den Kauf oder den Verkauf von Immobilien oder Unternehmen,
    2. Ziffer 2
      die Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, die Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten oder
    3. Ziffer 3
      die Gründung, den Betrieb oder die Verwaltung von Trusts, Gesellschaften, Stiftungen oder ähnlichen Strukturen, einschließlich der Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel.
  2. Absatz 2,Der Notar hat angemessene und geeignete Strategien und Verfahren zur Erfüllung der ihm im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) und Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) auferlegten Sorgfaltspflichten in Ansehung von Parteien, Verdachtsmeldungen, der Aufbewahrung von Aufzeichnungen, interner Kontrolle, Risikobewertung und Risikomanagement sowie zur Sicherstellung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und der Kommunikation innerhalb seiner Kanzlei einzuführen und aufrechtzuerhalten, um Transaktionen, die mit Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) zusammenhängen, vorzubeugen und diese zu verhindern. Davon umfasst sind auch in einem angemessenen Verhältnis zu seiner konkreten Geschäftstätigkeit und Art und Größe seiner Kanzlei stehende Strategien, Kontrollen und Verfahren (einschließlich einer dahingehenden Mitarbeiterüberprüfung) zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, innerstaatlicher Ebene sowie bei sich selbst (Absatz 3,) ermittelten Risiken von Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) und Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB).
  3. Absatz 3,Der Notar hat ferner eine Analyse und Bewertung des für ihn bestehenden Risikos der Inanspruchnahme seiner Tätigkeit zu Zwecken der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) und Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) durchzuführen, wobei dies in einem angemessenen Verhältnis zu seiner konkreten Geschäftstätigkeit und Art und Größe seiner Kanzlei zu stehen hat. Risikofaktoren, die sich bezogen auf seine Kunden, auf bestimmte Länder und geografische Gebiete oder auf bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle ergeben, sind dabei besonders zu berücksichtigen. Diese Risikobewertungen sind vom Notar aufzuzeichnen, auf aktuellem Stand zu halten und auf Anforderung der Notariatskammer zur Verfügung zu stellen. Tatsachen, die der Notar unter den in Paragraph 36 c, Absatz eins, zweiter Satz genannten Voraussetzungen erfahren hat, müssen nicht in die schriftlichen Risikobewertungen aufgenommen werden.
  4. Absatz 4,Um feststellen zu können, ob es sich bei einer Partei oder deren wirtschaftlichem Eigentümer um eine politisch exponierte Person, ein Familienmitglied einer politisch exponierten Person oder um eine einer politisch exponierten Person bekanntermaßen nahestehende Person (Paragraph 36 f, Absatz 2 bis 4) handelt, hat der Notar ferner ein in einem angemessenen Verhältnis zu seiner konkreten Geschäftstätigkeit und Art und Größe seiner Kanzlei stehendes, risikobasierte Verfahren einschließendes Risikomanagementsystem einzuführen und aufrecht zu erhalten.

Anmerkung

EG/EU: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2003; Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007; Art. 9, BGBl. I Nr. 10/2017
ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009

Schlagworte

Bankkonto, Sparkonto, Finanztransaktion

Im RIS seit

17.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40190365

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P36a/NOR40190365

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