Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsordnung § 167

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 167

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 167,
  1. Absatz eins,Gegen den Beschluß der Notariatskammer, der einen Schuldspruch enthält, steht dem Beschuldigten das bei der Notariatskammer einzubringende Rechtsmittel der Berufung an den Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen zu. Paragraph 138, Absatz 3, zweiter und dritter Satz ist hiebei nicht anzuwenden. Gegen die Zurückweisung einer Berufung als verspätet oder unzulässig steht dem Beschuldigten die Beschwerde an den Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen zu.
  2. Absatz 2,Im übrigen sind die Beschlüsse der Notariatskammer im Verfahren wegen Standespflichtverletzungen nicht gesondert anfechtbar.

Anmerkung

ÜR: Art. 11 §§ 8 und 15, BGBl. I Nr. 141/2009

Im RIS seit

05.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40114742

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P167/NOR40114742

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