(1)Absatz eins,Gegen den Beschluß der Notariatskammer, der einen Schuldspruch enthält, steht dem Beschuldigten das Rechtsmittel der Berufung an den Ständigen Ausschuß zu. § 138 Abs. 3 zweiter und dritter Satz ist hiebei nicht anzuwenden. Gegen die Zurückweisung einer Berufung als verspätet oder unzulässig steht dem Beschuldigten die Beschwerde an den Ständigen Ausschuß zu.Gegen den Beschluß der Notariatskammer, der einen Schuldspruch enthält, steht dem Beschuldigten das Rechtsmittel der Berufung an den Ständigen Ausschuß zu. Paragraph 138, Absatz 3, zweiter und dritter Satz ist hiebei nicht anzuwenden. Gegen die Zurückweisung einer Berufung als verspätet oder unzulässig steht dem Beschuldigten die Beschwerde an den Ständigen Ausschuß zu.