Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Notariatsordnung § 140h

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 140h

Inkrafttretensdatum

01.06.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 140 h,

Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung der von der Österreichischen Notariatskammer eingerichteten Register und Archive haftet die Österreichische Notariatskammer. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im übrigen ist auf die Haftung der Österreichischen Notariatskammer und ihrer Organe das Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015808

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P140h/NOR40015808

Navigation im Suchergebnis