Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 140 h

Inkrafttretensdatum

01.06.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 140 h,

Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung der von der Österreichischen Notariatskammer eingerichteten Register und Archive haftet die Österreichische Notariatskammer. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im übrigen ist auf die Haftung der Österreichischen Notariatskammer und ihrer Organe das Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015808