(7)Absatz 7,Wird der Notar vom Gericht über die Bestellung eines Sachwalters verständigt (§ 126 Abs. 1 AußStrG), so hat er – soweit der Sachwalter für die in § 284b ABGB genannten Angelegenheiten bestellt ist – das Ende der Vertretungsbefugnis zu registrieren. In gleicher Weise hat er vorzugehen, wenn der Vertretene einen schriftlichen Widerspruch gegen eine bereits registrierte Vertretungsbefugnis registrieren lässt oder der Vollmachtgeber oder sein Sachwalter die Vorsorgevollmacht widerruft. Der registrierende Notar hat den Vertreter (Bevollmächtigten) über das Ende der Vertretungsmacht und die Folgen, insbesondere über die Verpflichtung, die Bestätigung nicht mehr im Rechtsverkehr zu verwenden, zu informieren. Gibt der Vollmachtgeber nach Verlust seiner Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit zu erkennen, dass er vom Bevollmächtigten nicht mehr vertreten werden will (§ 284g ABGB), so hat der Notar ebenfalls das Ende des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht zu registrieren und darüber hinaus dem Pflegschaftsgericht eine Mitteilung über dessen Schutzbedürftigkeit zu machen (§ 117 Abs. 1 AußStrG).Wird der Notar vom Gericht über die Bestellung eines Sachwalters verständigt (Paragraph 126, Absatz eins, AußStrG), so hat er – soweit der Sachwalter für die in Paragraph 284 b, ABGB genannten Angelegenheiten bestellt ist – das Ende der Vertretungsbefugnis zu registrieren. In gleicher Weise hat er vorzugehen, wenn der Vertretene einen schriftlichen Widerspruch gegen eine bereits registrierte Vertretungsbefugnis registrieren lässt oder der Vollmachtgeber oder sein Sachwalter die Vorsorgevollmacht widerruft. Der registrierende Notar hat den Vertreter (Bevollmächtigten) über das Ende der Vertretungsmacht und die Folgen, insbesondere über die Verpflichtung, die Bestätigung nicht mehr im Rechtsverkehr zu verwenden, zu informieren. Gibt der Vollmachtgeber nach Verlust seiner Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit zu erkennen, dass er vom Bevollmächtigten nicht mehr vertreten werden will (Paragraph 284 g, ABGB), so hat der Notar ebenfalls das Ende des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht zu registrieren und darüber hinaus dem Pflegschaftsgericht eine Mitteilung über dessen Schutzbedürftigkeit zu machen (Paragraph 117, Absatz eins, AußStrG).