Bundesrecht konsolidiert

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Koalitionsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Koalitionsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 43/1870

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

09.04.1870

Außerkrafttretensdatum

31.12.1974

Index

24/03 Sonstiges Strafrecht

Text

Paragraph 3,

Wer, um das Zustandekommen, die Verbreitung oder die zwangsweise Durchführung einer der in dem Paragraph 2, bezeichneten Verabredungen zu bewirken, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer an der Ausführung ihres freien Entschlusses, Arbeit zu geben oder zu nehmen, durch Mittel der Einschüchterung oder Gewalt hindert oder zu hindern versucht, ist, sofern seine Handlung nicht unter eine strengere Bestimmung des Strafgesetzes fällt, einer Uebertretung schuldig und von dem Gerichte mit Arrest von acht Tagen bis zu drei Monaten zu bestrafen.

Im RIS seit

09.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2023

Gesetzesnummer

10001676

Dokumentnummer

NOR40256369

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1870/43/P3/NOR40256369

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