Bundesrecht konsolidiert

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Koalitionsgesetz § 3

Kurztitel

Koalitionsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 43/1870 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

24/03 Sonstiges Strafrecht

Text

Paragraph 3,

Wer, um das Zustandekommen, die Verbreitung oder die zwangsweise Durchführung einer der in dem Paragraph 2, bezeichneten Verabredungen zu bewirken, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer an der Ausführung ihres freien Entschlusses, Arbeit zu geben oder zu nehmen, durch Mittel der Einschüchterung oder Gewalt hindert oder zu hindern versucht, ist, sofern seine Handlung nicht unter eine strengere Bestimmung des Strafgesetzbuches fällt, von dem Gerichte mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten wahlweise mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2023

Gesetzesnummer

10001676

Dokumentnummer

NOR12019837

Alte Dokumentnummer

N2187018761R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1870/43/P3/NOR12019837

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