Koalitionsgesetz
RGBl. Nr. 43/1870
BG
Paragraph 3
09.04.1870
31.12.1974
24/03 Sonstiges Strafrecht
Wer, um das Zustandekommen, die Verbreitung oder die zwangsweise Durchführung einer der in dem Paragraph 2, bezeichneten Verabredungen zu bewirken, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer an der Ausführung ihres freien Entschlusses, Arbeit zu geben oder zu nehmen, durch Mittel der Einschüchterung oder Gewalt hindert oder zu hindern versucht, ist, sofern seine Handlung nicht unter eine strengere Bestimmung des Strafgesetzes fällt, einer Uebertretung schuldig und von dem Gerichte mit Arrest von acht Tagen bis zu drei Monaten zu bestrafen.
09.11.2023
10001676
NOR40256369