Koalitionsgesetz
RGBl. Nr. 43 aus 1870, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,
BG
Paragraph 3
01.01.1975
24/03 Sonstiges Strafrecht
Wer, um das Zustandekommen, die Verbreitung oder die zwangsweise Durchführung einer der in dem Paragraph 2, bezeichneten Verabredungen zu bewirken, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer an der Ausführung ihres freien Entschlusses, Arbeit zu geben oder zu nehmen, durch Mittel der Einschüchterung oder Gewalt hindert oder zu hindern versucht, ist, sofern seine Handlung nicht unter eine strengere Bestimmung des Strafgesetzbuches fällt, von dem Gerichte mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten wahlweise mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
09.11.2023
10001676
NOR12019837
N2187018761R