Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 56a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56a

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 56 a, (1) Für die Leistungen der nach Paragraph 45 a, bestellten Rechtsanwälte gelten Paragraph 47, Absatz eins, 3 bis 5 sowie die Paragraphen 55 und 56 sinngemäß mit der Maßgabe, daß in Paragraph 47, Absatz 3,, in Paragraph 55 und in Paragraph 56, Absatz 2, an die Stelle des Bundesministers für Justiz der Bundeskanzler tritt.

  1. Absatz 2,Die Länder haben dem Bund zwei Drittel der Pauschalvergütung nach Absatz eins, spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr folgenden Jahres zu ersetzen. Die Anteile der Länder bestimmen sich nach dem Verhältnis der auf den unabhängigen Verwaltungssenat des jeweiligen Landes entfallenden Bestellungen zur Gesamtzahl dieser Bestellungen.

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40012497

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P56a/NOR40012497

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