(4)Absatz 4,Die Pauschalvergütung nach Abs. 2 erster Satz ist vom Bund und von den Ländern anteilsmäßig zu tragen, wobei sich die Anteile nach dem Verhältnis der auf den Bund und auf die Länder entfallenden Bestellungen zur Gesamtzahl dieser Bestellungen bestimmen. Jedes Land hat dem Bund seinen Anteil spätestens mit Ablauf des 31. März des auf die Zahlung der Pauschalvergütung nach Abs. 2 erster Satz folgenden Kalenderjahres zu ersetzen. Im Bereich des Bundes richtet sich der Kostenersatz im Innenverhältnis nach der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Bundesministerien.Die Pauschalvergütung nach Absatz 2, erster Satz ist vom Bund und von den Ländern anteilsmäßig zu tragen, wobei sich die Anteile nach dem Verhältnis der auf den Bund und auf die Länder entfallenden Bestellungen zur Gesamtzahl dieser Bestellungen bestimmen. Jedes Land hat dem Bund seinen Anteil spätestens mit Ablauf des 31. März des auf die Zahlung der Pauschalvergütung nach Absatz 2, erster Satz folgenden Kalenderjahres zu ersetzen. Im Bereich des Bundes richtet sich der Kostenersatz im Innenverhältnis nach der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Bundesministerien.