Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,
Text
§ 56a. (1) Für die Leistungen der nach § 45a bestellten Rechtsanwälte gelten § 47 Abs. 1, 3 bis 5 sowie die §§ 55 und 56 sinngemäß mit der Maßgabe, daß in § 47 Abs. 3, in § 55 und in § 56 Abs. 2 an die Stelle des Bundesministers für Justiz der Bundeskanzler tritt.Paragraph 56 a, (1) Für die Leistungen der nach Paragraph 45 a, bestellten Rechtsanwälte gelten Paragraph 47, Absatz eins, 3 bis 5 sowie die Paragraphen 55 und 56 sinngemäß mit der Maßgabe, daß in Paragraph 47, Absatz 3,, in Paragraph 55 und in Paragraph 56, Absatz 2, an die Stelle des Bundesministers für Justiz der Bundeskanzler tritt.
(2)Absatz 2,Die Länder haben dem Bund zwei Drittel der Pauschalvergütung nach Abs. 1 spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr folgenden Jahres zu ersetzen. Die Anteile der Länder bestimmen sich nach dem Verhältnis der auf den unabhängigen Verwaltungssenat des jeweiligen Landes entfallenden Bestellungen zur Gesamtzahl dieser Bestellungen.Die Länder haben dem Bund zwei Drittel der Pauschalvergütung nach Absatz eins, spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr folgenden Jahres zu ersetzen. Die Anteile der Länder bestimmen sich nach dem Verhältnis der auf den unabhängigen Verwaltungssenat des jeweiligen Landes entfallenden Bestellungen zur Gesamtzahl dieser Bestellungen.