Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

24.12.2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

römisch vier. Abschnitt.
Erlöschung der Rechtsanwaltschaft.

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt
    1. Ziffer eins
      bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
    2. Ziffer 2
      mit dem Beginn einer gesetzlichen Vertretung im Sinn des Paragraph 1034, ABGB,
    3. Ziffer 3
      bei Verzicht,
    4. Ziffer 4
      bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftiger Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens,
    5. Ziffer 5
      bei rechtskräftigem Widerruf des für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlichen rechtswissenschaftlichen akademischen Grades,
    6. Ziffer 6
      aufgrund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses auf Streichung von der Liste oder
    7. Ziffer 7
      durch Tod,
    ohne dass es dazu einer gesonderten Entscheidung bedarf. Die Streichung von der Liste ist vom Ausschuss anzuordnen.
  2. Absatz 2,Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht aufgrund
    1. Ziffer eins
      eines Beschlusses des Ausschusses
      1. Litera a
        in den Fällen des Paragraph 20, Litera a und b,
      2. Litera b
        bei mangelnder Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung nach Paragraph 21 a, Absatz 2, oder
      3. Litera c
        wenn in Ansehung eines Rechtsanwalts ein Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und das Ruhen wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung oder des Ansehens des Standes erforderlich ist;
    2. Ziffer 2
      eines im Disziplinarverfahren ergehenden Beschlusses auf Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft.
  3. Absatz 3,Gegen Entscheidungen nach Absatz eins und 2, soweit sie nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ergehen, steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 4 und des Absatz 2, Ziffer eins, Litera b und c hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Paragraph 5 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Rechtsanwaltsanwärter, die die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind in der Liste zu löschen.
  5. Absatz 5,Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, gelten sinngemäß für den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 30, Absatz eins, genannten Staaten. Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter Staatsangehöriger eines der in Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 30, Absatz eins, genannten Staaten bleibt. Entsprechendes gilt bei Erfüllung der Voraussetzungen des Artikel 10, des Austrittsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich, wenn es sich um einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter mit aufrechter Staatsangehörigkeit zum Vereinigten Königreich handelt und dessen Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter vor dem 1. Jänner 2021 erfolgt ist.

Anmerkung

1. EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007; Art. 9, BGBl. I Nr. 10/2017; Art. 8, BGBl. I Nr. 19/2020
2. ÜR: Art. 11 § 12, BGBl. I Nr. 159/2013
3. vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Im RIS seit

05.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40229640

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P34/NOR40229640

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